BooksWhaleBooksWhale
Zum ewigen Frieden cover

Deutsch Ausgabe

Politik

Zum ewigen Frieden

BooksWhale-Ausgabe auf Deutsch von Immanuel Kant

Kant’s concise political essay proposes conditions for peace, republican government, international law, and cosmopolitan right.

Vorschau
Auszug aus dem vorbereiteten Text
Formate
Online-Reader, EPUB, PDF
Zugriff
Bibliotheks-Claim

Bucheinführung

Zum ewigen Frieden

Zum ewigen Frieden is Kant’s influential essay on the philosophical and legal foundations of lasting peace. It discusses republican constitutions, treaties, standing armies, international federation, hospitality, cosmopolitan right, and the moral demands of political order.

BooksWhale-Ausgabe

Wie diese Ausgabe vorbereitet wurde

Diese Ausgabe basiert auf einem gemeinfreien Text und wurde von BooksWhale für digitales Lesen vorbereitet.

Public-Domain-Grundlage

Warum diese Ausgabe geteilt werden kann

Author died in 1804; original text first published in 1795. These dates support the public-domain basis for this original-language edition.

Vorschau lesen

Auszug aus dem vorbereiteten Text

Vorschau aus dem vorbereiteten Lesetext.

VorschaukapitelPart 1Vorschau lesen

Zum ewigen Frieden

Ein philosophischer Entwurf

von

Immanuel Kant.

Königsberg, bey Friedrich Nicolovius.

Zum ewigen Frieden.

Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die =Menschen= überhaupt, oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden können, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum träumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen lassen kann, ohne, daß sich der =weltkundige= Staatsmann daran kehren darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; -durch

welche =Clausula salvatoria= der Verfasser dieses sich dann hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt wissen will.

Erster Abschnitt,

welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.

1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«

Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht =Friede=, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beywort =ewig= anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. -Der Vorbehalt (_reseruatio mentalis_) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines

Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist beurtheilt. --

Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.

2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden können.«

Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Haabe (_patrimonium_). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1]. In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch

auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. -Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.

VorschaukapitelPart 2Vorschau

ich mir etwa denken möchte (einen großen =Aeon=), das Princip der =Gleichheit= betrifft, so ist kein Grund da, warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie jener Aeon es in dem seinigen, mir bloß die Pflicht zu gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle. -Daß dieses Princip der =Gleichheit= nicht (so wie das der Freyheit) auch auf das Verhältnis zu Gott paßt, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem der Pflichtbegriff aufhört.

Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage von der Zuläßigkeit des =Erbadels= allein darauf an: »ob der vom Staat zugestandene =Rang= (eines Unterthans vor dem andern) vor dem =Verdienst=, oder dieses vor jenem vorhergehen müsse.« -Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiß ist, ob das Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde (Befehlshaber zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem ursprünglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte ist) nie beschließen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht so fort ein =edler= Mann. -Was den =Amtsadel= (wie man den Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man sich durch Verdienste erwerben muß) betrifft, so klebt der

Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt; weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang ablegt, und unter das Volk zurücktritt. --

Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. -Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, »ob Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße des Uebels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da

hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt werden. Die Formen eines Staats (_ciuitas_) können entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben, oder nach der =Regierungsart= des Volks durch sein Oberhaupt, er mag seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der =BEHERRSCHUNG= (_forma imperii_), und es sind nur drey derselben möglich, wo nämlich entweder nur =Einer=, oder =Einige= unter sich verbunden, oder =Alle= zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (=Autokratie=, =Aristokratie= und =Demokratie=, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (_forma regiminis_), und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von

seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung entweder =republikanisch= oder =despotisch=. Der =REPUBLIKANISM= ist das Staatsprincip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. -Unter den drey Staatsformen ist die der =Demokratie=, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein =Despotism=, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.

VorschaukapitelPart 3Vorschau

Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. -Unbewohnbare Theile dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten, trennen diese Gemeinschaft, doch so, daß das =Schiff=, oder das =Kameel= (das =Schiff= der Wüste) es möglich machen, über diese herrenlose Gegenden sich einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche, welches der Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen Verkehr zu benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken), Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu Sklaven zu machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen), die Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie zu plündern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht aber, d. i. die Befugnis der fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter erstreckt, als auf die Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit den alten Einwohnern zu =versuchen=. -Auf diese Art können entfernte

Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen können.

Vergleicht man hiemit das =inhospitale= Betragen der gesitteten, vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die Ungerechtigkeit, die sie in dem =Besuche= fremder Länder und Völker (welches ihnen mit dem =Erobern= derselben für einerley gilt) beweisen, bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln, das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, für sie Länder, die keinem angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In Ostindien (Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein, mit ihnen aber Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr, Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche Geschlecht drücken, weiter lauten mag.

China[9] und Japan (=Nipon=), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk, den Holländern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey (oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das Beste) ist, daß sie dieser Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden, daß alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen Umsturzes stehen, daß die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und also wieder zu Führung der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die von der Frömmigkeit

viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.

[9] Um dieses große Reich mit dem Namen, womit es sich selbst benennt, zu schreiben (nämlich =China=, nicht Sina, oder einen diesem ähnlichen Laut), darf man nur _Georgii Alphab. Tibet. pag. 651-654_, vornehmlich _Nota b_ unten, nachsehen. -Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof. =Fischer= Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich selbst benennt; der gewöhnlichste ist noch der des Worts _Kin_, nämlich Gold (welches die Tibetaner mit _Ser_ ausdrücken), daher der Kayser König des =Goldes= (des herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort wohl im Reiche selbst wie _Chin_ lauten, aber von den italiänischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen), wie _Kin_ ausgesprochen seyn mag. -Hieraus ersieht man dann, daß das von den Römern so genannte Land der =Serer= China war, die Seide aber über =Groß-Tibet= (vermuthlich durch =Klein-Tibet= und die Bucharey über Persien, so

weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu manchen Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der Verknüpfung mit =Tibet=, und, durch dieses, mit Japan, hinleitet; indessen daß der Nahme Sina oder Tschina, den die Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. --Vielleicht läßt sich auch die uralte, ob zwar nie recht bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem, was uns =Hesychius= hievon aufbehalten hat, nämlich dem Zuruf [Greek: Konx Ompax] (_Konx Ompax_) des Hierophanten in den Eleusinischen Geheimnissen erklären (S. Reise des jüngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) -Denn nach _Georgii Alph. Tibet._ bedeutet das Wort _Concioa_ =Gott=, welches eine auffallende Aehnlichkeit mit _Konx_ hat. _Pah-cio._ (_ib. p. 520_), welches von den Griechen leicht wie _pax_ ausgesprochen werden konnte, _promulgator legis_,

Inhaltsverzeichnis

In dieser Ausgabe

  1. 01Part 1
  2. 02Part 2
  3. 03Part 3
  4. 04Part 4
  5. 05Part 5
  6. 06Part 6

Sprachverfügbarkeit

Andere Sprachen

Weitere Sprachausgaben sind noch nicht veröffentlicht. Sobald verfügbar, werden sie hier verlinkt.

Andere Sprache anfragen

Zum ewigen Frieden

Mitgliedschaft $9.99 / Jahr · Claim-Zugriff

VorschauBeitreten