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Der geschlossene Handelsstaat

德语 BooksWhale 版本 · Johann Gottlieb Fichte

Fichtes Entwurf einer gelenkten Wirtschaftsordnung mit Staat, Handel, Arbeit und sozialer Sicherheit.

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Der geschlossene Handelsstaat

Der geschlossene Handelsstaat ist ein ungewöhnlicher Klassiker der politischen Ökonomie. Fichte entwickelt darin eine Theorie staatlicher Wirtschaftsordnung, geschlossener Märkte, gerechter Arbeitsteilung und sozialer Sicherung im Rahmen des Idealismus.

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Johann Gottlieb Fichte starb 1814; das Werk erschien 1800. Diese Daten stützen die Gemeinfreiheit dieser deutschen Ausgabe.

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Der geschlossene Handelsstaat

Johann Gottlieb Fichte

fichte-der-geschlossene-handelsstaat

Der

geschlossene Handelsstaat.

Ein philosophischer Entwurf

als Anhang zur Rechtslehre und

Probe einer künftig zu liefernden Politik

von

Johann Gottlieb Fichte*

Erste Ausgabe: Tübingen.

In der J. G. Cotta'schen Buchhandlung, Im Spät-Jahre 1800,

25*

Vorläufige Erklärung des Titels.

Den juridischen Staat bildet eine geschlossene Menge von Menschen, die unter denselben Gesetzen und derselben höchsten zwingenden Gewalt stehen. Diese Menge von Menschen soll nun auf gegenseitigen Handel und Gewerbe unter und für einander eingeschränkt, und jeder, der nicht unter der glei¬ chen Gesetzgebung und zwingenden Gewalt steht, vom Antheil an jenem Verkehr ausgeschlossen werden. Sie würde dann einen Handelsstaat , und zwar einen geschlossenen Handelsstaat bilden, wie sie jetzt einen geschlos¬ senen juridischen Staat bildet.

Seiner Excellenz

dem Königl. Preussischen wirklichen geheimen Staats-Minister und Ritter des rothen Adler- Ordens

Herrn von Struensee.

Euer Excellenz

erlauben, dass ich, nach der Sitte besonders älterer Dedica- tions-Scbriftsteller, vor Ihnen meine Gedanken niederlege über den Zweck und den wahrscheinlichen Erfolg einer Schrift, die ich Ihnen hierdurch öffentlich, als ein Denkmal meiner freien Verehrung, zueigne. — Gasaubonus unterredet an der Spitze seiner Ausgabe des Polybius mit Heinrich dem Vierten sich sehr unbefangen über das Studium der Alten und die gewöhnlichen Vorurtheile in Rücksicht dieses Stu¬ diums. Verstatten Euer Excellenz , dass ich ebenso un¬ befangen mit Ihnen, im Angesichte des Publicums, über das Verhältniss des speculativen Politikers zum ausübenden mich unterrede.

Die letzteren haben zu allen Zeiten den ersteren das Recht zugestanden, über Einrichtung und Verwaltung der Staa¬ ten ihre Gedanken vorzutragen, ohne dass sie übrigens an diese Gedanken sich sehr gekehrt, und von den Platonischen Republiken und utopischen Verfassungen derselben ernst¬ hafte Kunde genommen hätten. Auch ist der Vorwurf der

Der geschlossene Handelsstaat . »v

unmittelbaren Unausführbarkeit, der den Vorschlägen der spe- culativen Politiker von jeher gemacht worden, zuzugeben ; und gereicht den Urhebern dieser Vorschläge gar nicht zur Unehre, wenn sie nur mit denselben in einer idealen Welt geblieben sind, und dieses ausdrücklich bekennen, oder es durch die That zeigen. Denn so gewiss in ihren Gedanken Ordnung, Consequenz und Bestimmtheit ist, so gewiss passen ihre Vor¬ schriften aufgestelltermaassen nur auf den von ihnen vorausge¬ setzten und erdichteten Zustand der Dinge, an welchem die allgemeine Regel, wie an einem Exempel der Rechenkunst, dargestellt wird. Diesen vorausgesetzten Zustand findet der ausübende Politiker nicht vor sich, sondern einen ganz ande¬ ren. Es ist kein Wunder, dass auf diesen eine Vorschrift nicht passet, welche aufgestelltermaassen auf ihn nicht berech¬ net ist.

Doch wird der Philosoph, wenn er nur nicht' seine Wis¬ senschaft für ein blosses Spiel, sondern für etwas Ernsthaftes hält, die absolute Ünausführbarkeit seiner Vorschläge nimmer¬ mehr zugeben oder voraussetzen; indem er in diesem Falle seine Zeit ohne Zweifel auf etwas Nützlicheres wenden würde, als auf ein von ihm selbst dafür erkanntes Begriffe-Spiel. Er wird behaupten, seine, wenn sie nur reintheoretisch aufgestellt worden, unmittelbar unausführbaren Vorschriften, indem sie in ihrer höchsten Allgemeinheit auf alles passen, und eben darum auf nichts Bestimmtes , müssten für einen gegebenen wirklichen Zustand nur weiter bestimmt werden: ebenso, wie man durch die Kenntniss des allgemeinen Verhältnisses der Seiten und Winkel zu einander im Triangel noch keine einzige wirkliche Seite oder Winkel im Felde erkennt, und noch immer an ir¬ gend ein Stück Maassstab und Winkelmesser wirklich anlegen und messen muss ; aber durch die Kenntniss des allgemeinen Verhältnisses in den Stand gesetzt wird, das übrige durch blosse Rechnung , ohne wirkliche Anlegung des Maassstabes zu finden.

Diese weitere Bestimmung der im reinen Staatsrechte auf¬ zustellenden allgemeinen Regel geschieht nun meines Erachtens in der Wissenschaft, deren Begriff ich im folgenden bestimme,

vii Der geschlossene Handelsstadt .

und sie Politik nenne; und welche ich gleichfalls für das Ge¬ schäft des speculativen Philosophen als solchen halte (denn dass der ausübende Politiker zugleich auch ein speculptiver Philosoph seyn könne, — vielleicht auch das umgekehrte Verhält- niss stattfinde, ergiebt sich von selbst). Einer als politisch sich ankündigenden Schrift würde der Vorwurf und der Beweis der Unausführbarkeit ihrer Vorschläge zu grösserer Unehre gereichen, als einer staatsrechtlichen. Zwar geht meines Er¬ achtens auch die Politik, so gewiss sie nur Wissenschaft, nicht aber die Praxis selbst ist, nicht von einem durchaus bestimm¬ ten wirklichen Staate aus, — indem es sodann keine allgemeine, sondern nur eine besondere Politik seyn würde für England, Frankreich, Preussen, und zwar für diese Staaten im Jahre 1600, und zwar im Herbste des Jahres 1800, u. s. w. — son¬ dern von dem Zustande, der etwa allen Staaten der grossen europäischen Republik in dem Zeitalter, da sie aufgestellt wird, gemeinschaftlich ist. Noch immer hat der ausübende Politiker die in gewisser Rücksicht noch immer allgemeine Regel auf den besonderen Fall anzuwenden, und für jeden besonderen Fall ein wenig anders anzuwenden; aber diese allgemeine Re¬ gel liegt doch der Anwendung weit näher.

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Lediglich aus 'dem beschriebenen Vertrage entsteht das Eigenthum, entstehen Rechte auf etwas Bestimmtes, Vorrechte, ausschliessende Rechte. Ursprünglich haben alle auf alles das¬ selbe Recht, das heisst, kein einziger hat gegen den anderen

das mindeste Recht voraus. Erst durch die Verzieh tleistung aller übrigen auf etwas, zufolge meines Begehrens es für mich zu behalten, wird es mein Eigenthum. Jene Verzichtleistung aller, und sie allein, ist mein Rechtsgrund.

Der Staat allein ists, der eine unbestimmte Menge Men¬ schen zu einem geschlossenen Garnen , zu einer Allheit verei¬ nigt; er allein ists, der bei allen, die er in seinen Bund auf¬ nimmt, herumfragen kann; durch ihn allein sonach wird erst ein rechtsbeständiges Eigenthum begründet. Mit den übrigen Menschen auf der Oberfläche des Erdbodens, wenn sie ihm bekannt werden, verträgt er sich im Namen aller seiner Bür¬ ger als Staat. Ausser dem Staate erhalte ich allerdings durch meinen Vertrag mit meinem nächsten Nachbar ein Eigenthums¬ recht gegen ihn , sowie er gegen mich. Aber einen dritten, der hinzukommt, verbinden unsere Verabredungen nicht; er be¬ hält auf alles, was wir zwischen uns beiden das Unsere nen¬ nen, ebensoviel Recht, als zuvor, d. i. ebensoviel Recht als wir.

Ich habe das Eigenthumsrecht beschrieben, als das aus- schliessende Recht auf Handlungen , keines weges auf Sachen. So ist es. So lange alle ruhig nebeneinander sind, gerathen sie nicht in Streit; erst wie sie sich regen und bewegen und schaffen, stossen sie aneinander. Die freie Thätigkeit ist der Sitz des Streits der Kräfte; sie ist sonach der wahre Gegen¬ stand, über weichen die Streiter sich zu vertragen haben, kei- nesweges aber sind die Sachen dieser Gegenstand des Ver¬ trags. Ein Eigenthum auf den Gegenstand der freien Hand¬ lung fliesst erst, und ist abgeleitet aus dem ausschliessenden Rechte auf die freie Handlung. Ich werde mich nicht ermü¬ den, nachzusinnen, wie ich einen idealen Besitz dieses Baumes haben könne, wenn nur keiner, der in dessen Nähe kommt, ihn antastet, und wenn nur mir allein es zustehet, zu der mir gefälligen Zeit, seine Früchte abzunehmen. Ich werde dann ohne Zweifel, und kein anderer, diese Früchte abnehmen und gemessen; und dies ist doch das einzige, worum es mir zu thun ist.

Durch diese Behandlung der Aufgabe erspart man sich

Fic hie' s sammtl. Werke. III.

40*2 Der geschlossene Handelsstaat.

«me Menge unnützer Spitzfindigkeiten, und ist sicher, alle Arten des Eigenthums in einem durchaus umfassenden Kegriffe erschöpft zu haben.

Die Sphäre der freien Handhmgen sonach wird durch einen Vertrag aller mit allen unter die einzelnen vertheilt, und durch diese Theilung entsteht ein Eigenthum.

Aber wie muss die Einteilung gemacht werden, wenn sie dem Rechtsgesetze gemäss seyn soll; oderistes überhaupt nur genug, dass da geteilt werde, wie diese Theilung auch immer ausfalle? Wir werden sehen.

Der Zweck aller menschlichen Thätigkeit ist dev, leben zu können; und auf diese Möglichkeit zu leben haben alle, die von der Natur in das Leben gestellt wurden, den gleichen Rechtsanspruch. Die Theilung muss daher zuvörderst so ge¬ macht werden, dass alle dabei bestehen können. Leben und leben lassen!

Jeder will so angenehm leben, als möglich: und da jeder dies als Mensch fordert, und keiner mehr oder weniger Mensch ist, als der andere, so haben in dieser Forderung alle gleich Recht. Nach dieser Gleichheit ihres Rechts muss die Theilung gemacht werden, so, dass alle und jeder so angenehm leben können, als es möglich ist, wenn so viele Menschen, als ihrer vorhanden sind, in der vorhandenen Wirkungssphäre neben¬ einander bestehen sollen; also, dass alle ohngefahr gleich an¬ genehm leben können. Können, sage ich, keinesweges müssen. Es muss nur an ihm selbst liegen, wenn einer unangenehmer lebt, keinesweges an irgend einem anderen.

Setze man eine bestimmte Summe möglicher Thätigkeit in einer gewissen Wirkungssphäre, als die Eine Grösse. Die aus dieser Thätigkeit erfolgende Annehmlichkeit des Lebens ist der Werth dieser Grösse. Setze man eine bestimmte Anzahl Individuen, als die zweite Grösse. Theilet den Werth der ersteren Grösse zu gleichen Theilen unter die Individuen; und ihr findet, was unter den gegebenen Umständen jeder bekom¬ men solle. Wäre die erste Summe grösser, oder die zweite

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Ich übergehe hier den Punct des Vertrages, welcher die Preise des Fabricats betrifft, um tiefer unten im allgemeinen Über den Werth der Dinge zu sprechen.

Der Stand der Künstler macht, laut obigem, sich verbind¬ lich, die unter denj gegebenen Umständen der Nation zu vej%

stattenden Fabricate, in der erforderlichen Menge,, und. in der in diesem Lande möglichen Güte zu liefern. Der Staat hat auch für diesen Punct der Verträge dem Producenten, und alten übrigen Bürgern die Gewähr zu leisten. Was muss er ihun, damit dieses ihm möglich sey?

Zuvörderst, damit die Fabricate immer in der erforder¬ lichen Menge vorhanden seyen, hat er zu sorgen, dass die bestimmte Anzahl der Bearbeiter jedes eingeführten Kunst¬ zweiges, und die daraus hervorgebende Anzahl der Künstler überhaupt, ebensowenig vermindert werde und abnehrae r als sie, nach obigem, nicht vermehrt werden sollte. Das Gleich¬ gewicht muss fortdauernd gehalten werden. Sollte einmal ein Mangel an Arbeitern in einem gewissen Fache zu befürchten seyn, so dürften freilich die Bürger nicht dadurch anfgemun- tert werden, sich demselben zu widmen, dass man ihnen er« laubte, ihr Fabricat zu vertheuern, und so die übrigen Volks¬ klassen zu bevortheilen. Es würde kaum ein anderes Auf- munterungsmittel übrigbleiben, als Prämien aus der Staats¬ kasse, so lange, bis die erforderliche Anzahl von Bürgern — allenfalls einige darüber, denen der Staat vorläufig ihr Fabri¬ cat auf den Fall eines künftig zu befürchtenden Mangels? ab¬ kaufen könnte — sich wiederum auf diesen Arbeitszweig ge¬ legt hätten. Nachdem diese nun einmal dies . und nichts an¬ deres gelernt haben, sind sie von nun an wohl genöthigt, es zu treiben, und der Staat ist wenigstens auf eia Menscbenalter gedeckt.

Ferner, damit das Fabricat in der möglichsten Vollkom¬ menheit geliefert werde, hat der Staat jeden, der sich ankün¬ digt, einen Arbeitszweig treiben zu wollen, durch Kunstver¬ ständige zu prüfen. Wessen Arbeit nicht wenigstens ebenso gut ist, als die seiner Übrigen Kunstgenossen im Lande, dem wird die öffentliche Ausübung seiner Kunst solange versagt, bis er sie besser gelernt hat, und in einer Zweiten Prüfung be¬ steht. Ich habe die Forderung der Einwohner auf die in iA- rem Lande mögliche Vollkommenheit des Fabricats eingeschränkt, und diese Möglichkeit nach dem besten, was von dieser Ar¬ beit bisher im Lande wirklich geliefert worden, beurtheilt. Ich

$7 Der geschlossene Handelsstaat.

hoffe, dass jedem die Billigkeit dieser Einschränkung und di*- ser Beurtheilung von selbst einleuchte. Fragen: warum soll ich die Waare nicht in derjenigen Vollkommenheit haben, in welcher sie etwa in einem anderen Lande verfertigt wird? heisst fragen: warum bin ich nicht ein Einwohner dieses Lan¬ des? und ist gerade soviel, als ob der Eichbaum fragen wollte, warum bin ich nicht ein Palmbaum, und umgekehrt. Mit der Sphäre, in welche ihn die Natur setzte, und mit allem, was aus dieser Sphäre folgt, muss jeder zufrieden seyn.

Wir gehen zu dem dritten Hauptstande der Nation über, zu dem Handelsstande. So wie die im Staate zu berechti¬ gende Anzahl der Künstler abhing von der Zahl der Producen¬ ten, und vom Zustande der Productengewinnung, so hängt die Anzahl der Kaufleute ab von den Anzahlen beider Stände, und von dem Verhältnisse derselben zu einander. Sie ist zu be¬ stimmen nach der Menge der unter der Nation im Umlauf be¬ findlichen Waaren, zuvörderst also, nach dem Zustande der Kunst überhaupt; dann nach der Vertheilung derselben in mehrere Zweige, sowie nach der Vertheilung der Productenge¬ winnung in mehrere Gewerbe. Was das erstere anbelangt, je höher die Kunst gestiegen ist, desto mehrere Zweige derselben, sonach, desto mehr Fabricate, und desto mehr Producte zur Ernährung und Verarbeitung des Künstlers, als Waare ; was das zweite betrifft, nur dasjenige, was einer nicht selbst pro* ducirt, oder fabricirt, tauscht er ein; jemehr sonach die allge* meine Production und Fabrication vertheilt ist, destomehr Tausch — bei derselben Menge von Waare. Die Regierung hat diesen in der Nation stattfindenden Tausch zu berechnen, sowie die Menge von Händen, die er sowohl überhaupt, als in den verschiedenen Zweigen desselben, falls eine solche Theilung nöthig befunden wird, beschäftigen werde: sonach den Handelsstand auf eine gewisse Anzahl von Personen ein¬ zuschränken, die dieser Stand nicht übersteige, unter welche er aber auch nicht herabsinke. Welche Mittel sie in den Händen habe, um auf diese geschlossene Anzahl bei jedem

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